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Wartestand - Kirchenbeamtenrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland


I.   Die Entscheidung des Landeskirchenamtes vom 11.03.08: Schullleiter B. in den Wartestand versetzt

II.  Kommentar zu der Entscheidung von Frau Dr. Margit Bastgen - Fachanwältin für Arbeitsrecht

III. Forderung der Melsunger Initiative: Abschaffung des Ungedeihlichkeitsparagraphen

IV. Hintergrund: Folgender Sachverhalt bildet die Ausgangslage der Auseinandersetzung

V.  Urteile

VI. Weiterführende Literatur

 


 

I. Mit Entscheidung des Landeskirchenamtes vom 11.03.2008 wurde Schulleiter B. nunmehr
   in den Wartestand versetzt.

Mit der Entscheidung wurde der Schulleiter mit Wirkung zum 1. April 2008 in den Wartestand versetzt.

Mit dem Eintritt in den Wartestand verliert er seine Stelle und seine Bezüge werden gekürzt.

Wird dem Schulleiter innerhalb von drei Jahren kein Auftrag erteilt oder wird er nicht wieder in den Dienst berufen, so wird er mit nach dreijähriger Wartestandszeit in den Ruhestand versetzt.

PDF Inhalt der Wartestandsentscheidung vom 11.03.2008 Inhalt der Wartestandsentscheidung vom 11.03.2008

II. Kommentar zu der Entscheidung von Frau Dr. Margit Bastgen - Fachanwältin für Arbeitsrecht

A. Der so genannte Ungedeihlichkeitsparagraph öffnet Mobbing Tür und Tor.

Die Anwendung dieses Paragraphen im Pfarrerdienstrecht ist grobes Unrecht1.

Im staatlichen Schulwesen ist die Anwendung des Ungedeihlichkeitsparagraphen auf Lehrer schlichtweg untragbar.

Private Ersatzschulen unterliegen grundsätzlich der staatlichen Schulaufsicht2. Sie werden überwiegend aus Steuermitteln finanziert.

Das Arbeitsgericht Hamburg3 gibt einem konfessionellen Träger eine gesteigerte Pflicht zur Beachtung staatlicher Gesetze auf, wenn für Projekte staatliche Finanzierungsmittel in Anspruch genommen werden.

Der Staat hat die Verpflichtung unter Berücksichtigung der grundgesetzlich abgesicherten Freiheit privater Ersatzschulen dafür Sorge zu tragen, dass auch an diesen Schulen geordnete Verhältnisse herrschen.

Das rheinland-pfälzische Schulgesetz verlangt, dass der Schulträger permanent über die notwendigen Qualifikationen verfügt.

Nicht umsonst verlangt das Grundgesetz eine hinreichende rechtliche Absicherung der Beschäftigungsverhältnisse von Lehrern. Es gehört zu ihren wesentlichen und alltäglichen Aufgaben, Schüler zu bewerten. Diese Tätigkeit führt zwangsläufig zu Differenzen und Konflikten.

Die Anwendung des Ungedeihlichkeitsparagraphen, der zulässt, dass als Lehrer tätige evangelische Kirchenbeamte ohne Verschulden 4ihren Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung, auf ihr Amt oder Statusamt und wesentliche Teile ihres Gehalts verlieren können, führt zu Abhängigkeiten. Dies kann man nicht ernsthaft bestreiten.

In den bisherigen Eilverfahren haben sich weder die kirchlichen, noch die staatlichen Gerichte festgelegt, ob es eine Rechtsgrundlage für den Wartestand für Lehrer gibt .Die Klärung der Rechtsfrage kann lange dauern. Bis dahin bleibt Unsicherheit bei den Betroffenen und die Hoffnung auf eine positive Entscheidung5.

 

B. Privatschulen geraten zunehmend in den Fokus der Öffentlichkeit.
Dies zeigen aktuelle Fernsehdebatten6, Bücher7 und Veröffentlichungen8.

Schafft die evangelische Landeskirche mit der Ausweitung des Wartestands in den Schulbereich ein neues Rechtsinstrument, dass Schülern im Konfliktfall Vorteile verschaffen kann ?

Auch andere Religionen, z. B. der Islam, beschäftigen sich mit der Gründung eigener Schulen. Der Staat ist gut beraten, auch bei konfessionellen Schulen wachsam zu sein. Die evangelische Kirche Deutschlands betreibt erfolgreich Qualitätsentwicklung9 im Schulwesen. Dies scheint keine Garantie im Einzelfall zu sein.

 

C. In allen Arbeitsbereichen gibt es Gesetze und Regelungen zu kommunikativen Konfliktlösungen mit Vorgesetzen. Solche Regelungen existieren auch für Schulen.
Sie scheinen nicht mehr überall zu funktionieren.

Die Presse berichtete ausführlich über Streiks bzw. Massenerkrankungen in Konfliktfällen an zwei Grundschulen in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.

Ein Gymnasium in der Region wurde im April 2008 wegen der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Mathematiktest von 90 Schülern bestreikt. Neben den bereits bekannten Gefahren für Lehrer z.B. durch moderne Kommunikationsformen10 winken Schulleitern jetzt leere Lehrerzimmer und Lehrern leere Klassenräume.

Ist dies der neue Weg, Konflikte an Schulen zu lösen? Lehrer sollten sich hüten, dafür negatives Vorbild zu sein. Welche Wirkung hat dies auf Schüler, die zur sachgerechten Konfliktlösung und Beachtung der Rechtsordnung erzogen werden sollen?

 


 

1 Siehe u.a: Berufung, Rufmord, Abberufung - Der Unbedenklichkeitsparagraf in den evangelischen Kirchen:
der falsche Weg, Konflikte zu lösen (s. Literaturliste)

2 s.a.: www.bezreg-duesseldorf.nrw.de ->pdf

3 Urteil vom 04.12.2007

4 Friedemann Schlede "Vom Fluch und Segen der Sündenböcke" -> pdf

5 Rechtsgutachten des Dr. Wolfgang Bock "Rechtsprobleme der Versetzung in den Warte- und Ruhestand",
zu finden auf der Seite: www.segeluchbecken.de/amt-dienst/amt.htm

6 z.B.: Frank Plasberg - hart aber fair - (März 2008): Eltern in Aufruhr - gibt es gute Schulen nur für Reiche?
Was passiert, wenn Reiche sich freikaufen können von Lehrermangel und schlecht organisiertem Turbo-Abitur.

7 z.B.: Julia Friedrich: "Gestatten: Elite – Auf den Spuren der Mächtigen von morgen"

8 u.a. Focus Schule – März/April 2008 – Privatschulen, sind sie besser?
Stern - Die neu gegründete Privatschule von Nena, 27.03.2008

9 Wissenschaftliche Arbeitsstelle Evangelische Schule - www.evangelische-schulen-in-deutschland.de

10 Lehrer Mobbing mit Hilfe von Internetportalen – eine strafrechtliche Betrachtung -> pdf

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III. Forderung der Melsunger Initiative: Abschaffung des Ungedeihlichkeitsparagraphen

A. Melsunger Initiative

Die Melsunger Initiative ist ein Zusammenschluss von Gemeindegliedern und Pfarrerinnen und Pfarrern, die von kirchenleitendem Handeln - insbesondere der Versetzung in den Wartestand - betroffen sind, das nach Ansicht der Melsunger Initiative nicht in Übereinstimmung mit Bibel, Bekenntnis und rechtsstaatlichen Grundsätzen steht. Zu den Mitgliedern zählen auch Vertreter des Vereins D.A.V.I.D. gegen Mobbing in der evangelischen Kirche e.V. sowie der Interessengemeinschaft Rechtsschutz für Pfarrerinnen und Pfarrer und Gewaltenteilung in der Kirche (IG Recht).

 

B. Ziel und Überzeugung

Ziel

Das Ziel ist es, das Kirchenrecht, insbesondere Kirchenverfassung, Bestimmungen des Pfarrerdienstrechts und des Kirchengemeinderechts an Hand von Bibel, Bekenntnis und rechtsstaatlichen Grundsätzen zu prüfen und sich für deren Verwirklichung einzusetzen.

Als Nahziel wollen sie darauf hinwirken, dass Wartestand und Nichtgedeihlichkeit aus dem Pfarrerdienstrecht der Landeskirchen gestrichen werden.

 

Überzeugung

Die Melsunger Initiative wird von der Überzeugung getragen, dass das Kirchenrecht insgesamt an den bewährten Prinzipien moderner, demokratischer Rechtsstaatlichkeit auszurichten ist. Das bestehende Recht und seine Handhabung in der Kirche ist daran zu prüfen. Vielfach wird das Recht und seine Handhabung in der Kirche als Willkür erlebt. Sie entwürdigt die Opfer und die Täter und zieht ganze Familien in Mitleidenschaft. Änderung muss erfolgen.

C. Erinnerung an die geistliche Dimension

Die Melsunger Initiative erinnert nachdrücklich daran, dass Kirchenleitung auf allen Ebenen ein geistliches Amt ist, das sich in seinem Wesen am Inhalt und Geist der Heiligen Schrift ausrichten muss. Sie erinnert weiter daran, dass die Geistlichen ihren Beruf aus innerer Überzeugung gewählt haben. Eine Ausgliederung aus ihrem Beruf wie es in den Wartestandsgesetzen zum Tragen kommt, verletzt deren Glauben und ist ein Ärgernis in der Kirche, denn sie schadet dadurch ihrem eigenen Auftrag und Dienst.

 

Weitere Informationen über die Melsunger Initiative finden Sie auch auf deren Homepage:

www.melsungerinitiative.de

Empfehlenswert ist auch ein Blick auf die Homepage der IG Recht unter

www.igrechtinderkirche.de

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IV. Hintergrund: Folgender Sachverhalt bildet die Ausgangslage der Auseinandersetzung

Der betroffene Kirchenbeamte B. ist Schulleiter eines Gymnasiums. Mit Berufungsurkunde vom 26.03.2001 ist er ab dem 01.08.2001 zum Kirchenbeamten ernannt worden. Träger der betreffenden Schule ist eine öffentlich-rechtliche Stiftung kirchlichen Rechts.

Neben der Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis sind die Rechtsbeziehungen zwischen B. und S. in einem Dienstvertrag vom 28.06.2002 geregelt.

In diesem Dienstvertrag ist die Unkündbarkeit von B. vereinbart mit Ausnahme der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB.

Im Dezember 2006 wurde B. mit sofortiger Wirkung beurlaubt, wobei S. die Presse ohne Nennung konkreter Einzelheiten eingeschaltet hat. An die Elternvertreter wurden nur sehr vage und pauschale Informationen weitergegeben.

B. hatte kurz vor seiner Beurlaubung angeboten, sich anderweitig zu bewerben und darum gebeten, ihm hierfür bis Ende Januar 2007 Zeit zu geben.

Am 05.05.2007 hat der Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (VGH) im Rahmen einer Kostenentscheidung dargelegt, dass die Beurlaubung des B. rechtswidrig war.

B. kehrte in den Dienst zurück. Er wurde von wesentlichen Schulleiteraufgaben entbunden und durfte nicht unterrichten. Schließlich wurde B. vollständig von der Erbringung seiner Dienste freigestellt.

Bereits am 17.02.2007 hat die S. einen Antrag auf Versetzung des B. in den Wartestand gestellt.

Das Landeskirchenamt hat die gegen B. erhobenen Vorwürfe geprüft und mit an die Beteiligten und die Eltern und Schüler gerichteten Schreiben vom 03.04.2007 folgendes festgestellt:

"Die Anschuldigungen gegen den Leiter des … Gymnasiums, B. , die in Internet und Presse veröffentlicht wurden, füllen das gesamte Spektrum von bedenkenswert bis unverschämt und beleidigend. Wir haben alle Vorwürfe geprüft, die uns vorgelegt wurden. Nicht einer rechtfertigt disziplinarische Maßnahmen gegen Herrn B."

Dennoch teilte das Landeskirchenamt am 13.04.2007 mit, dass sie im Hinblick auf den Antrag der S. auf Versetzung des B. in den Wartestand die erforderlichen Beweise zu erheben habe.

 

Als Kirchenbeamter/in, insbesondere als Lehrer/in, sollten Sie sich informieren:

1.   Aus welchen Gründen können Kirchenbeamte/innen in den Wartestand versetzt werden?

2.   Gilt diese Regelung auch für Lehrer/innen?

3.   Wie läuft das Verfahren ab ?

4.   Dürfen Sie während des Verfahrens Ihren Dienst ausüben?

5.   Welche Rechtsfolgen hat der Wartestand?

6.   Wird meine Stelle neu besetzt, bevor ich alle Rechtsmittel ausgeschöpft habe?

7.   Bei welchem Gericht kann ich mich wehren?

8.   Kann der Wartestand in einem zusätzlichen Dienst-/Arbeitsvertrag rechtswirksam
   ausgeschlossen werden?

9.   Kann sich das Landeskirchenamt, der Schulträger, bzw. einzelne Vorstandsmitglieder
   schadensersatzpflichtig machen?

10. Ist ein/eine Lehrer/in dagegen geschützt, dass über ihn/sie ein Weblog im Internet
   errichtet wird?

11. Wie beurteilt die staatliche Schulaufsicht die Möglichkeiten der Versetzung in den
   Wartestand?

12. FAZIT

13. Urteile

14. Literatur

 


1. Aus welchen Gründen können Kirchenbeamte/innen in den Wartestand versetzt werden?

Das Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland sieht hierfür zwei Möglichkeiten vor:

a) kirchliche Körperschaften oder Dienststellen werden aufgelöst, wesentlich verändert oder zusammengelegt und der/die Kirchenbeamte/in kann weder weiterverwendet noch versetzt werden

b) sog. "Ungedeihlichkeitsregelung"

Danach können Kirchenbeamte/innen auf Lebenszeit oder auf Zeit in den Wartestand versetzt werden,

"… wenn ein gedeihliches Wirken in dem bisherigen Amt nicht gewährleistet ist und sie weder weiterverwendet noch versetzt werden können."

Die Versetzung in den Wartestand ist in diesem Fall allein mit der Begründung eines zerstörten Vertrauensverhältnisses möglich, ohne dass es auf das Vorliegen eines disziplinarischen Fehlverhaltens oder eines sonstigen Verschulden des/der Beamten/in ankommt.

 

2. Gilt diese Regelung auch für Lehrer/innen?

Die jeweiligen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland können hierzu ihre eigenen Regelungen treffen. Die Evangelische Kirche im Rheinland hat dies getan.

Nach der gesetzlichen Regelung der Evangelischen Kirche im Rheinland können Kirchenbeamte/innen aufgrund der Ungedeihlichkeitsregelung in den Wartestand versetzt werden.

Gleichzeitig existiert eine gesetzlichen Regelung dahingehend, dass sich das Dienstrecht der Lehrkräfte nach den Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes, also nach staatlichem Recht, richtet.

Das Grundgesetz bietet über Art. 7 Abs. 4 S. 4 GG einen besonderen Schutz. Danach ist die Genehmigung privater Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen davon abhängig, dass die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist.

Die bisher nur im Eilverfahren ergangenen Gerichtentscheidungen lassen die Frage, ob Kirchenbeamte/innen als Lehrkräfte in den Wartestand versetzt werden können, ausdrücklich offen. Die Klärung der Rechtsfrage soll dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden.

 

3. Wie läuft das Verfahren ab ?

Die obere Dienstbehörde (Landeskirchenamt) nimmt die Ermittlungen auf. Hierzu werden die erforderlichen Beweise erhoben, d.h. vor allem Anhörungen durchgeführt.

Das staatliche Recht sieht für jede Art von Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren eine Verfahrensordnung vor.

Im konkreten Fall wendet das Landeskirchenamt keine entsprechende Verfahrensordnung an.

Insbesondere ist zwar die eigene Anhörung, aber keine Teilnahme des/der Beamten/in an sonstigen Anhörungen vorgesehen.

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4. Dürfen Sie während des Verfahrens Ihren Dienst ausüben?

Nach dem Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche im Rheinland besteht das Recht, dem/der Beamten/in vom Beginn des Verfahrens bis zum Beginn des Wartestandes die Ausübung des Dienstes ganz oder teilweise zu untersagen.

 

5. Welche Rechtsfolgen hat der Wartestand?

Das Kirchenbeamtenverhältnis wird durch die Versetzung in den Wartestand nicht beendet, der/die Beamte/in verliert jedoch die Planstelle.

Die Wartestandsbezüge richten sich nach den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen. An die Stelle des bisherigen Dienstherrn tritt die aufsichtsführende Kirche.

Im Wartestand kann dem/der Beamten/in jederzeit ein Auftrag zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben erteilt werden. Kommt der/die Beamte/in diesem Auftrag nicht nach, führt dies zum Verlust etwaiger Bezüge aus dem Dienst und der Wartestandsbezüge.

In den Fällen der Anwendung der Ungedeihlichkeitsregelung ist der/die Beamte/in nach Ablauf einer dreijährigen Wartestandszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn in diesem Zeitraum kein Wartestandsauftrag zugewiesen bzw. ausgeführt wird.

 

6. Wird meine Stelle neu besetzt, bevor ich alle Rechtsmittel ausgeschöpft habe?

Es entspricht der ständigen Praxis der Landeskirche, die erforderliche Genehmigung für die Besetzung der Stelle erst nach rechtskräftigem Abschluss des Wartestandsverfahrens zu erteilen. Auch in diesem Fall soll diese Praxis fortgeführt werden.

 

7. Bei welchem Gericht kann ich mich wehren?

Die evangelische Kirche in Deutschland verfügt über eine eigene Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Diese besteht im ersten Rechtszug aus einer Verwaltungskammer, im zweiten Rechtszug aus dem Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland.

Ob überhaupt und ggf. in welchem Umfang Rechtsschutz vor den staatlichen Gerichten besteht, ist streitig.

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8. Kann der Wartestand in einem zusätzlichen Dienst-/Arbeitsvertrag rechtswirksam ausgeschlossen werden?

Nach der bisherigen Beurteilung der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte, sind ergänzende Vereinbarungen rechtsunwirksam. Es bleibt abzuwarten, ob das erneut in dieser Frage angerufene Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz bzw. das Bundesarbeitsgericht (BAG) an dieser Rechtsauffassung festhalten.

 

9. Könenn sich das Landeskirchenamt, der Schulträger, bzw. einzelne Vorstandsmitglieder schadensersatzpflichtig machen?

Wir haben die entsprechenden Klagen erhoben, jedoch konzentrieren sich die Prozesse bisher noch auf die Zuständigkeitsfragen.

 

10. Ist ein/eine Lehrer/in dagegen geschützt, dass über ihn/sie ein Weblog im Internet errichtet wird?

Die aktuelle Rechtsprechung ist mit Bewertungen gegenüber Lehrkräften sehr großzügig.

Ein Redakteur der regionalen Presse hat vom Tage der Beurlaubung an einen Weblog über das Thema in das Internet gestellt. In diesem Blog äußern sich die Eltern, Lehrer/innen und Schüler/innen in anonymer Form über die Vorgänge an der Schule.

Es gibt Äußerungen, die beleidigende Elemente enthalten. Es ist schwierig, sich dagegen zu wehren. Wegen der Anonymität muss man ein entsprechendes Auskunftsverlangen gegen den Betreiber durchsetzen oder Strafanzeigen gegen die Blogger erstatten. Beide Verfahren sind langwierig. Zudem besteht die Gefahr, dass diese Schritte als Störung des Vertrauensverhältnisses bewertet werden.

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11. Wie beurteilt die staatliche Schulaufsicht die Möglichkeiten der Versetzung in den Wartestand?

Der Staat hat gegenüber privaten Ersatzschulen die staatliche Schulaufsicht zu wahren. Auf ausdrückliche Anfrage hat das Land Rheinland-Pfalz mitgeteilt, dass es trotz der Möglichkeit der Versetzung in den Wartestand die Position von Lehrern/innen an staatlichen privaten Ersatzschulen der evangelischen Kirche i. S. v. Art. 7 Abs. 4 GG für hinreichend gesichert hält. Dies entspricht der Vermutungswirkung im Ausführungsgesetz zum rheinland-pfälzischen Privatschulgesetz.

Solange die Einleitung von Wartestandsverfahren Einzelfälle darstellen, ist nicht damit zu rechnen, dass die staatliche Schulaufsicht sich einmischen wird. Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass für das private Ersatzschulwesen der evangelischen Kirche erhebliche Probleme auftreten können, wenn sich die Fälle der Wartestandsverfahren wie im Pfarrerdienstrecht mehren.

Die Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang Gehälter bei Freistellung und Entzug der Aufgaben zeitweise aus Steuergeldern refinanziert werden dürfen, könnte Aufgabe des Rechnungshofes sein.

 

12. FAZIT

Die Klärung Frage, ob ein/eine als Kirchenbeamtin tätiger/ige Lehrer/in in den Wartestand versetzt werden kann, wird die Gerichte wohl noch einige Zeit beschäftigen.

Wer bereits im Kirchenbeamtenverhältnis als Schulleiter/in oder Lehrer/in tätig ist, sollte im Umgang mit Kollegen/innen, Schüler/innen und Eltern vorsichtig sein.

Wer in einem staatlichen Beamtenverhältnis steht, muss wohl die Entscheidung zum Wechsel in ein Kirchenbeamtenverhältnis sorgfältig abwägen.

Es gibt im Bereich Schule eine ungeahnte Fülle von Möglichkeiten das Vertrauensverhältnis zu zerstören.

Auch wenn man sich selbst beamtenrechtlich korrekt verhält, besteht die ernsthafte Gefahr der Versetzung in den Wartestand wegen ungedeihlichen Wirkens. Im staatlichen Beamtenrecht oder bei der Vereinbarung zivilrechtlicher Arbeitsverträge verliert man seine Position dagegen nur, wenn man sich etwas hat zu Schulden kommen lassen.

Wir empfehlen den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung.

Wir werden Sie über den Fortgang der Verfahren informieren.

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V. Urteile

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Mit der Klärung des Sachverhaltes sind bisher folgende Gerichte beschäftigt:

(Zum Öffnen der Dokumente benötigen Sie den Acrobat Reader)

Kirchliche Gerichte:

a) Verwaltungskammer der evangelischen Kirche im Rheinland

pdf-download Beschluss vom 19. 01.2007; Az: VK 21/2006

pdf-download Beschluss vom 30.01.2007; Az: VK 1/2007

pdf-download Beschluss vom 20.02.2007; Az: VK 1/2007

pdf-download Beschluss vom 29.06.2007; Az: VK 06/2007

 

b) VGH

pdf-download Beschluss vom 05.05.2007; Az.: VGH 2/07

pdf-download Beschluss vom 22.08.2007; Az: VGH 7/07

 

Arbeitsgerichte:

a) Arbeitsgericht Trier:

pdf-download Beschluss vom 01.06.2007; Az: 1 Ca 547/07

pdf-download Beschluss vom 12.09.2007 Az: 1 Ca 1339/07

pdf-download Beschluss vom 12.09.2007 Az: 1 Ca 1340/07

pdf-download Urteil vom 12.09.2007 Az: 1 Ca 605/07

 

b) Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

pdf-download Beschluss vom 17.08.2007; Az: 2 Ta 166/07

... in Kürze ... Berufung anhängig; Az: 2 Sa 647/07

... in Kürze ... Sofortige Beschwerde anhängig; Az: 2 Ta 245/07

... in Kürze ... Sofortige Beschwerde anhängig; Az: 2 Ta 244/07

 

ordentliche Gerichte:

... in Kürze ... Landgericht Trier

... in Kürze ... Verfahren anhängig; Az: 11 O 364/07

 

Verwaltungsgerichte:

a) Verwaltungsgericht Trier

pdf-download Beschluss vom 18.01.2007; Az: 2 L 39/07.TR

... in Kürze ... Verfahren anhängig; Az: 5 K 865/07.TR

 

b) Verwaltungsgericht Düsseldorf

pdf-download Beschluss vom 5.10.2007; Az: 1 L 1580/07 Düsseldorf

pdf-download Beschluss vom 19.10.2007; Az: 1 K 3310/07

 

c) Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

pdf-download Beschluss vom 25.10.2007; Az: 5 B. 1715/07

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VI. Weiterführende Literatur

  • Berufung, Rufmord, Abberufung

    Der Unbedenklichkeitsparagraf in den evangelischen Kirchen: der falsche Weg, Konflikte zu lösen
    im Auftrag des Vereins D.A.V.I.D. gegen Mobbing in der evangelischen Kirche e.V.
    Herausgeber: Karl Martin, Sabine Sunnus und Ingrid Ullmann

  • Dr. Markus Kapischke
    Neuregelung des Kirchenbeamtenrechts in den evangelischen Kirchen, ZBR 2007, 235
  • Hans-Eberhard Dietrich
    Der Wartestand der protestantischen Kirchen. Seine Herkunft aus dem nationalsozialistischen Reichsbeamtengesetz von 1937
  • Sabine Sunnus
    Von allen guten Geistern verlassen
    - Mobbing in den Kirchen: Es gibt nur Verlierer -
    Deutsches Pfarrerblatt – Heft 5/2006
  • Professor Dr. Jörg Winter
    "Hintenrum" geht gar nichts, evangelische aspekte, Die Zeitschrift der Evangelischen Akademikerschaft in Deutschland, 2005, Heft 1, S. 31ff.
  • Ingrid Ullmann
    Wenn’s offen nicht klappt, geht man eben hinten rum
    - Erfahrungen mit Mobbing in der Kirche -
    evangelische aspekte, Die Zeitschrift der Evangelischen Akademikerschaft in Deutschland, 2004, Heft 3, S. 17ff.
  • Harald Schliemann
    Europa und das deutsche kirchliche Arbeitsrecht, Kooperation oder Konfrontation?
    NZA 2003, 407
  • Dietrich, Hans-Eberhard
    Menetekel überm Wartestand
    Deutsches Pfarrerblatt 6/2004

  • Dietrich, Hans-Eberhard
    Der Wartestand der protestantischen Kirchen uns seine Herkunft aus dem nationalsozialistischen Reichsbeamtengesatz von 1937

  • Deutsches Pfarrerblatt 1/2005
    Dietrich, Hans-Eberhard
    Amtsverhältnis und kirchliches Pfarrerdienstrecht der evangelischen Kirchen
    Deutsches Pfarrerblatt 6/2006

  • Dietrich, Hans-Eberhard
    Fürsorgepflicht im Pfarrerdienstrecht der evangelischen Kirchen
    Manuskript 2007

  • Dietrich, Hans-Eberhard
    Die zeitliche Begrenzung der Inhaberschaft von Gemeindepfarrstellen
    Hessisches Pfarrerblatt Juni 2008

  • Dietrich, Hans-Eberhard
    Die Versetzung von Pfarrern in der protestantischen Tradition und die Einführung des Wartestandes
    ZevKR 2008

  • Dietrich, Hans-Eberhard
    „Sie sollen sich hüten, ihren Pfarrer zu vertreiben“ Über die Frage der Versetzung von Pfarrern bei Luther, seinen Schülern und in einigen der ersten protestantischen Kirchenordnungen
    in: Gerechtigkeit erhöht ein Volk, Festschrift für Hanns Lang 2008

  • Gocht, Gotthold
    Die Versetzung einer Pfarrperson aus ihrer Pfarrstelle wegen Ungedeihlichkeit
    – nach Kirchenrecht verfassungswidrig?
    Hessisches Pfarrerblatt Februar 2004, S. 17 ff.

  • Gocht, Gotthold
    Begriff Recht, Verantwortung 2004
    Manuskript

  • Siemens, Andreas
    Die Unversetzbarkeit der Inhaber des Pfarramtes. Anmerkungen zur faktischen Aufhebung einer Rechtsgarantie; Referat für den Theologischen Konvent im Sprengel Hannover am 15.05.2007; Manuskript

  • Siemens, Andreas
    Barmen und das Pfarrdienstrecht
    Manuskript 2006

  • Ennuschat, Jörg
    Gedeihliches Wirken und Inamovibilität der Pfarrer
    ZevKR 2008

  • Kästner, Karl-Hermann
    Vergangenheit und Zukunft der Frage nach rechtsstaatlicher Judikatur in Kirchensachen
    ZevKR, 48, Band, 3. Heft, September 2003

  • Bock, Wolfgang
    Streit um die Prinzipien des Pfarrerdienstrechts
    In: Freiheit verantworten. Festschrift Wolfgang Hubert zum 60. Geburtstag, Gütersloh 2002

  • Kästner, Karl-Hermann
    Evangelische Kirchengerichtsbarkeit zwischen Selbstbehauptung und Selbstüberschätzung

  • Nolte, Achim
    Durchbruch auf dem Weg zu einem gleichwertigen staatlichen Rechtsschutz in Kirchensachen?!
    NJW 2000, S. 1844 ff.

  • Link, Christoph
    Ruhestandsversetzung von Pfarrern wegen "nicht gedeihlichen Zusammenwirkens" mit der Gemeinde und kirchliches Selbstbestimmungsrecht
    In: Dem Staat, was des Staates - der Kirche, was der Kirche ist. Festschrift für Josef Listl
    zum 70. Geburtstag, 1999

  • Kirchberg, Christian
    Staatlicher Rechtsschutz in Kirchensachen
    NJW 1999, Heft 7

  • Isensee, Josef
    Die Zukunftsfähigkeit des deutschen Staatskirchenrechts
    in: Dem Staat, was des Staates - der Kirche, was der Kirche ist. Festschrift für Josef Listl
    zum 70. Geburtstag, 1999

  • Tiling von, Peter
    Die Versetzung von Pfarrern insbesondere "mangels gedeihlichen Wirkens"
    in: ZevKR 1998, S. 55 ff.

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