Aktuelles - Unterhaltsrecht und Zugewinnausgleich
Eltern sind gegenüber ihren minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet, wenn diese außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Grundsätzlich ist zwischen Naturalunterhalt und Barunterhalt zu unterscheiden. Welcher Unterhalt geschuldet wird, hängt vom Aufenthaltsort und vom Alter des Kindes ab. Barunterhaltspflichtig ist derjenige Elternteil, der das Kind nicht in seinem Haushalt hat.
Ab dem 01.01.2011 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.
Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein.
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Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigen |
Altersstufen in Jahren |
Prozentsatz |
Bedarfskontrollbetrag |
|
|
0 - 5 |
6 - 11 |
12 - 17 |
ab 18 |
|
|
1. |
bis 1.500 |
317 |
364 |
426 |
488 |
100 |
770/950 |
2. |
1.501 – 1.900 |
333 |
383 |
448 |
513 |
105 |
1.050 |
3. |
1.901 – 2.300 |
349 |
401 |
469 |
537 |
110 |
1.150 |
4. |
2.301 – 2.700 |
365 |
419 |
490 |
562 |
115 |
1.250 |
5. |
2.701 – 3.100 |
381 |
437 |
512 |
586 |
120 |
1.350 |
6. |
3.101 – 3.500 |
406 |
466 |
546 |
625 |
128 |
1.450 |
7. |
3.501 – 3.900 |
432 |
496 |
580 |
664 |
136 |
1.550 |
8. |
3.901 – 4.300 |
457 |
525 |
614 |
703 |
144 |
1.650 |
9. |
4.301 – 4.700 |
482 |
554 |
648 |
742 |
152 |
1.750 |
10. |
4.701 – 5.100 |
508 |
583 |
682 |
781 |
160 |
1.850 |
ab 5.101 nach den Umständen des Falles |
Bei der Berechnung des Kindesunterhalts ist das bereinigte Nettoeinkommen maßgebend. Gegenüber minderjährigen Kindern ist der Unterhaltszahlende verpflichtet, seine gesamte Arbeitskraft aufzuwenden, um den Mindestunterhalt für die minderjährigen Kinder aufzubringen. Für den Fall der Arbeitslosigkeit muss er nachweisen, dass er trotz aller Bemühungen keine Arbeit erlangen kann. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, muss er damit rechnen, trotzdem zumindest die obigen Unterhaltsbeträge zu zahlen, auch wenn er dadurch weniger als seinen gesetzlichen Selbstbehalt hat. Ihm wird dann ein fiktives Arbeitseinkommen zugerechnet.
Unterhalt des Ehegatten
- Trennungsunterhalt
Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1361 BGB). Folglich wird ein Getrenntleben vorausgesetzt. Der auf Unterhalt in Anspruch genommene Ehegatte muss leistungsfähig sein, also ausreichend Mittel zur Verfügung haben, die seinen eigenen angemessenen Lebensbedarf übersteigen. Der sog. Selbstbehalt ist dabei die unterste Grenze desjenigen, was er leisten muss.
- Nachehelicher Unterhalt
Der nacheheliche Unterhalt ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als der Trennungsunterhalt. Grundsätzlich obliegt es jedem Ehegatten, nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den Vorschriften des §§1570 ff. BGB.
Alle Kinder betreuenden Elternteile haben jetzt einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt für mindestens 3 Jahre ab Geburt des Kindes, gegebenenfalls auch darüber hinaus, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hierbei sind die konkreten ehelichen Lebensverhältnisse und die nachwirkende eheliche Solidarität zu berücksichtigen. Hat der geschiedene Ehegatte im Interesse der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit dauerhaft aufgegeben oder zurückgestellt, so kann ihm ein längerer Anspruch auf Betreuungsunterhalt zugebilligt werden, als einem Ehegatten, der von vornherein alsbald wieder seine berufliche Tätigkeit aufgenommen hat.
Ferner wird beim Betreuungsunterhalt nun stärker darauf abgestellt, ob aufgrund des Einzelfalles von dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung erwartet werden kann. So sind z.B. im Rahmen des Betreuungsunterhalts verstärkt die im Einzelfall bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung durch Dritte zu berücksichtigen.
Gemäß §1574 BGB obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Die geschiedenen Ehegatten sind angehalten, sich um ihren eigenen Lebensunterhalt selbst zu bemühen. Dies soll umso mehr gelten, wenn keine sogenannten ehebedingten Nachteile existieren, die dem Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erschweren. Nach der Scheidung gibt es also - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn dies nötig ist, um ehebedingte finanzielle Nachteile auszugleichen. Darüber hinaus können alle nachehelichen Unterhaltsansprüche der Höhe nach begrenzt und/oder zeitlich befristet. Die Befristung erfordert eine Abwägung von verschiedenen Kriterien, die eine solche als angemessen ansieht.
Rechtsprechung zum Unterhalt und Zugewinn
- Trennungsunterhalt
I. Bemessung des ehebedingten Nachteils - Ehegattenunterhalt
Bundesgerichtshof Urteil vom 20.10.2010 (XII ZR 53/09 Bemessung des ehebedingten Nachteils
Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs bildet nach § 1578 b Abs. 1 BGB die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts. Dieser bemisst sich nach dem Einkommen, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Um den ehebedingten Nachteil der Höhe nach zu bemessen muss das Gericht Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des §§ 1578 b Abs. 1 BGB und zum Einkommen treffen, dass der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. erzielen könnte. Die Differenz aus beiden Positionen ergibt den ehebedingten Nachteil. Bei einem beruflichen Aufstieg muss der Unterhaltsberechtigte darlegen, aufgrund welcher Umstände er eine entsprechende Karriere gemacht hätte.
II. Nachehelicher Unterhalt bei Aufgabe des Arbeitsplatzes durch den Berechtigten während der Ehe
(BGH, Urt. v. 16. 2. 2011 − XII ZR 108/09)
Für das Bestehen ehebedingter Nachteile kommt es darauf an, ob aus der tatsächlichen, nicht notwendig einvernehmlichen Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung Erwerbsnachteile entstanden sind. Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft seinen Arbeitsplatz aufgegeben, ist es jedenfalls grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war oder nicht, so dass daraus entstandene Erwerbsnachteile ehebedingt sind. Etwas anderes gilt, wenn die Aufgabe (oder der Verlust) der Arbeitsstelle ausschließlich auf Gründen beruhte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen.
III. Ehegattenunterhalt/Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts bei Fehlen ehebedingter Nachteile - Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2010, Az. XII ZR 2002/08
Ob bei fehlenden ehebedingten Nachteilen eine Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf den angemessenen Lebensbedarf in Betracht kommt, ist im Wege einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu bestimmen, die ausschließlich dem Familiengericht obliegt. Hierbei ist auch eine über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen.
Gibt die unterhaltsberechtigte Ehefrau die eigene Erwerbstätigkeit während der Ehe auf, weil diese sich der Betreuung der gemeinsamen Kinder oder der Haushaltsführung widmet, wird die Ehedauer bei der Bemessung der Dauer des Unterhaltsanspruches zu berücksichtigen sein.
IV. Unterhaltsrelevantes Einkommen des Unterhaltspflichtigen (BGH, Urteil vom 12. 1. 2011-
XII ZR 83/08)
Erzielt der Unterhaltspflichtige nach Eintritt in das Rentenalter Einkommen (z.B. als
Apotheker), so handelt es sich um Erwerbseinkommen aus überobligatorischer Tätigkeit handelt (so BGH). "Mit welchem Anteil das Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit für den Unterhalt heranzuziehen ist, ist laut BGH nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Relevant seien insoweit das Alter und die mit der fortgesetzten Erwerbstätigkeit zunehmende körperliche und geistige Belastung, die ursprüngliche Planung der Eheleute und die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse.
Dabei spiele auch eine Rolle, inwieweit der Unterhaltspflichtige nach Durchführung des Versorgungsausgleichs und ggf. auch des Zugewinnausgleichs das Bedürfnis habe, die entstandene Versorgungslücke durch besondere Erwerbsanstrengungen wieder aufzufüllen". Die Anrechnung eines aus überobligatorischer Tätigkeit erzielten Einkommens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und hat der Überobligationsmäßigkeit Rechnung zu tragen. Eine danach eingeschränkte Anrechnung des Einkommens ist sowohl beim Ehegattenunterhalt als auch beim Kindesunterhalt schon bei der Ermittlung des vom Unterhaltspflichtigen abgeleiteten Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen.
V. Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit - Beurteilung ausreichender Erwerbsbemühungen und
Bedarfsermittlung
(BGH: Urteil vom 21.09.2011 - XII ZR 121/09)
Nach der Rechtsprechung des BGH ist Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch wegen
Erwerbslosigkeit, dass sich der Ehegatte unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen
Mittel nachhaltig bemüht haben muss, eine angemessene Tätigkeit zu finden, wozu die
bloße Meldung beim Arbeitsamt nicht genügt. Der Unterhaltsberechtigte trägt im Verfahren die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für seine Bemühungen und muss in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte in welchem zeitlichen Abstand er im Einzelnen in dieser Richtung unternommen hat. Für ausreichende Erwerbsbemühungen kommt es wie für das Bestehen einer realistischen Erwerbschance vorwiegend auf die individuellen Verhältnisse und die Erwerbsbiografie des Unterhaltsberechtigten an, die vom Familiengericht aufgrund des - ggf. beweisbedürftigen - Parteivortrags und der offenkundigen Umstände umfassend zu würdigen sind.
ZUGEWINNAUSGLEICH
I. Berücksichtigung und Bewertung einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich
(BGH, Urteil vom 09.02.2011 - XII ZR 40/09)
1. Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis ist als immaterieller Vermögenswert
grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen.
2. Bei der Bemessung eines solchen Goodwill ist im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein Unternehmerlohn abzusetzen, der sich an den individuellen
Verhältnissen des Inhabers orientiert.
3. Die stichtagsbezogene Bewertung einer Inhaberpraxis im Zugewinnausgleich setzt eine Verwertbarkeit der Praxis voraus. Deswegen sind bereits bei der stichtagsbezogenen Bewertung dieses Endvermögens latente Ertragssteuern abzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist.
4. Die Berücksichtigung eines Goodwill im Zugewinnausgleich verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil er den am Stichtag vorhandenen immateriellen Vermögenswert unter Ausschluss der konkreten Arbeitsleistung des Inhabers betrifft, während der Unterhaltsanspruch auf der Arbeitsleistung des Inhabers und weiteren Vermögenserträgen beruht.
II. Wert einer Arztpraxis umfasst regelmäßig den Vorteil aus der Vertragsarztzulassung
Der mit dem Kaufpreis einer Kassenarztpraxis abgegoltene Praxiswert umfasst regelmäßig auch den Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt. Die hat der Bundesfinanzhof mit jetzt mitgeteiltem Urteil vom 09.08.2011 entschieden. Von dem Praxiswert lasse sich kein gesondertes Wirtschaftsgut «Vorteil aus der Vertragsarztzulassung» abspalten, wenn sich der Kaufpreis einer Praxis wie im Streitfall nach dem Verkehrswert richte (Az.: VIII R 13/08, BeckRS 2011, 96294). Der die Praxis übergebende Vertragsarzt könne den Vorteil aus der Zulassung grundsätzlich nicht selbständig verwerten.
III. Latente Ertragssteuern
Ist ein Unternehmen (Arztpraxis, landwirtschaftliches Anwesen) unter Zugrundelegung des fiktiven Veräußerungserlöses im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen, so ist der darauf entfallende Einkommensteuerbetrag abzuziehen. Diese (latente) Steuerlast, die mit einer unterstellten Veräußerung zum Bewertungsstichtag verbunden ist, stellt einen wertbildenden Faktor dar. Es kommt also nicht darauf an, dass die Ertragssteuer gar nicht anfällt, wenn die Inhaber den Betrieb behält.
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