Dr. Margit Bastgen - Rechtsanwältinnen
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Aktuelles - Unterhaltsrecht 

Die ursprünglich für den 25.05.2007 geplante Verabschiedung der Gesetzesreform wurde vorerst ausgesetzt. Am 09.11.2007 verabschiedete der Bundestag nun den Gesetzesentwurf mit den vereinbarten Veränderungen. Das neue Unterhaltsrecht tritt ab dem 01.01.2008 in Kraft und beinhaltet folgende Änderungen:

 

1. Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt, nämlich der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind, bestimmt sich nach § 1612a BGB BGB-RegE. Dabei hängt der Mindestunterhalt für ein minderjähriges vom Alter ab. § 1612 a BGB behält die aus der Regelbetragsverordnung bekannten drei Altersstufen bei. So hat ein Kind zwischen 0-5 Jahren (= 1. Altersstufe) einen Anspruch auf Mindestunterhalt von 279 €, ein Kind zwischen 6-11 Jahren (= 2. Altersstufe) einen Anspruch auf 322 € und ein Kind über 12 Jahre (= 3. Altersgruppe) auf 365 €.

Durch die Anknüpfung an das einkommensteuerliche Existenzminimum i.S. § 32 Abs. 6 EStG entfallen die Regelbetragsverordnung sowie die Anrechnungsbestimmung des § 1615b Abs. 5 BGB zum Kindergeld.

Ab dem 01.01.2008 wird das Kindergeld jeweils hälftig vom Tabellenunterhalt in Abzug gebracht. In der ersten Einkommensgruppe sind daher 202 € (erste Altersstufe), 245 € in der zweiten Altersstufe und 288 € in der dritten Altersstufe zu zahlen.

 

 

Einkommen

Alter 0-5

 

Alter 6-11

 

Alter12-17

 

 

Tabelle

Nettobetrag

Tabelle

Nettobetrag

Tabelle

Nettobetrag

Bis 1500,00

279,00

202,00

322,00

245,00

365,00

288,00

Bis 1900,00

293,00

216,00

339,00

262,00

384,00

307,00

Bis 2300,00

307,00

230,00

355,00

278,00

402,00

325,00

Bis 2700,00

312,00

244,00

371,00

294,00

420,00

343,00

Bis 3100,00

335,00

258,00

387,00

310,00

438,00

361,00

Bis 3500,00

358,00

281,00

413,00

336,00

468,00

391,00

Bis 3900,00

380,00

303,00

438,00

361,00

497,00

420,00

Bis 4300,00

402,00

325,00

464,00

387,00

526,00

449,00

Bis 4700,00

425,00

348,00

490,00

413,00

555,00

478,00

Bis 5100,00

447,00

370,00

516,00

439,00

584,00

507,00

 

Die zum 1.1.2008 in Kraft tretende Unterhaltsreform führt auf Grund der Veränderungen im Kindesunterhalt auch zu einer neuen Düsseldorfer Tabelle. Insbesondere in der ersten Altersgruppe von 0 bis 5 Jahren führt die Änderung der Düsseldorfer Tabelle vor allem in den höheren Gehaltsgruppen zu deutlich höheren Unterhaltszahlungen von mehr als 40,00 € monatlich.

Die Zahl der Gehaltsgruppen in der Düsseldorfer Tabelle 2008 wurde von 13 auf 10 verringert, die höchste Gehaltsgruppe geht nunmehr bis 5.100,00 €. Allein auf Grund dieser Veränderungen in den Gehaltsgruppen können sich die geschuldeten Unterhaltsbeträge erhöhen oder vermindern, sodass sowohl Unterhaltsberechtigte als auch Unterhaltsverpflichtete die ab dem 01.01.2008 zu leistenden Unterhaltszahlungen genau überprüfen sollten.

Bestehende Unterhaltstitel die auf „xy“% des Regelunterhalts nach der Regelbetragsverordnung lauten (der sog. dynamische Unterhaltstitel) passen sich automatisch an.

Bestehende Unterhaltstitel, in denen ein fester Euro- oder DM-Betrag ausgewiesen ist, bleiben dagegen unverändert in alter Höhe vollstreckbar. Es müsste dann gegebenenfalls eine Abänderung beantragt werden.

 

2. Neue Rangfolge

Das Kernstück der Reform ist die Auflösung des bestehenden Rangfolgesystems nach den §§ 1582, 1609, 1615 l BGB.

Um das Kindeswohl zu stärken, sieht der Gesetzgeber vor, minderjährige unverheiratete und privilegierte volljährige Kinder künftig allein an die 1. Stelle der Unterhaltsrangfolge zu stellen. Damit wird dem Kindesunterhalt absoluter Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen eingeräumt.

Die geschiedenen oder verheirateten Ehegatten des Unterhaltschuldners, die minderjährige Kinder betreuen, nehmen die 2.Rangstelle ein.

Die Elternteile, die Kinder aus einer nichtehelichen Beziehung betreuen, sollen nun nach der Entscheidung des BVerfG ebenfalls in die zweite Rangstufe eingeordnet werden.

Die 3. Rangstelle wird den Ehegatten und den geschiedenen Ehegatten eingeräumt, die keine minderjährigen Kinder betreuen.

Der grundsätzliche Vorrang der ersten Ehefrau vor der zweiten entfällt. Der neue Vorrang der minderjährigen Kinder bzw. ihnen gleich gestellten privilegierten Schüler wird die Mangelfallberechnungen vereinfachen. Andererseits kann es häufiger als bisher infolgedessen zu Einschränkungen oder zum Ausfall des Ehegattenunterhalts kommen.

An der 4. Stelle kommen Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen.

An der 5.Stelle kommen Enkelkinder und weiter Abkömmlinge, an der 6.Rangstelle die Eltern und an der 7. Stelle weitere Verwandte.

Rangniedrigere Unterhaltsberechtigte erhalten nur dann Unterhalt, wenn die Unterhaltsansprüche aller ranghöheren Unterhaltsberechtigten befriedigt sind. Die minderjährigen Kinder bzw. die volljährigen Kinder, die unter 21 Jahre alt sind und sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden, gehen damit allen anderen Unterhaltsberechtigten vor.

 

3. Ehegattenunterhalt

Die Unterhaltsreform betont den Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung stärker als das geltende Recht.

Gemäß §1569 BGB- RegE obliegt es jedem Ehegatten, nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den Vorschriften des §§1570 ff. BGB –RegE.

Alle Kinder betreuenden Elternteile haben jetzt einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt für mindestens 3 Jahre ab Geburt des Kindes, gegebenenfalls auch darüber hinaus, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hierbei sind die konkreten ehelichen Lebensverhältnisse und die nachwirkende eheliche Solidarität zu berücksichtigen. Hat der geschiedene Ehegatte im Interesse der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit dauerhaft aufgegeben oder zurückgestellt, so kann ihm ein längerer Anspruch auf Betreuungsunterhalt zugebilligt werden, als einem Ehegatten, der von vornherein alsbald wieder seine berufliche Tätigkeit aufgenommen hat.

Ferner wird beim Betreuungsunterhalt nun stärker darauf abgestellt, ob aufgrund des Einzelfalles von dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung erwartet werden kann. Im Lichte des Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit werden diese Voraussetzungen zukünftig kritischer zu betrachten sein. So sind z.B. im Rahmen des Betreuungsunterhalts zukünftig verstärkt die im Einzelfall bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung durch Dritte zu berücksichtigen.

Gemäß §1574 Abs. 1 BGB-RegE obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

Die geschiedenen Ehegatten sind angehalten, sich um ihren eigenen Lebensunterhalt selbst zu bemühen. Dies soll umso mehr gelten, wenn keine sogenannten ehebedingten Nachteile existieren, die dem Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erschweren.

Für alle nachehelichen Unterhaltsansprüche wird zudem die Möglichkeit geschaffen werden, den Unterhalt der Höhe nach zu begrenzen und/oder zeitlich zu befristen. Die Befristung erfordert eine Abwägung von verschiedener Kriterien, die eine solche als angemessen ansieht.

 

4. Unterhalt der nichtehelichen Mutter

Grundsätzlich bleibt es auch in dem neuen §1615l BGB dabei, dass der Betreuungsunterhalt der nicht verheiraten Kindesmutter auf drei Jahre begrenzt bleibt. In Zukunft kann aber eher ein Unterhaltsanspruch der Kindesmutter über diesen Zeitraum gewährt werden.

 

5. Formvorschriften

Neu ist die neue Formvorschrift für Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt, die vor der Rechtskraft der Scheidung geschlossen worden sind. Diese bedürfen der notariellen Beurkundung.

 

6. Abänderung der bisherigen Unterhaltstitel

Die maßgebliche Norm ist § 36 EGZPO-E.

Ist der Unterhalt zum 01.01.2008 bereits durch gerichtliches Urteil oder einen Vergleich tituliert oder ist eine anderweitige vollstreckbare Unterhaltsvereinbarung in der Welt, ist das neue Gesetz zu berücksichtigen, wenn eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt.

Die Wesentlichkeitsgrenze entspricht der derzeitigen Regelung in § 323 I ZPO (10 %). Der Abänderungsgrund ist die Änderung der Rechtslage als Folge der Gesetzesänderung. Eine Abänderung ist also auch dann möglich, wenn bereits vor dem 01.01.08 Umstände vorlagen, die davor noch nicht erheblich waren, aber durch das Neue Recht Bedeutung bekommen.

Praxisrelevant werden besonders folgende Fälle sein:

a) Änderung der Rangstellung

b) Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung nach dem neuen § 1587 b BGB

c) geänderte Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit.

Die Abänderung muß darüber hinaus dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in den Fortbestand der ursprünglichen Regelung zumutbar sein. Geschützt wird hier das Vertrauen in den Fortbestand der Unterhaltsregelung auf beiden Seiten.

Wenn am 01.01.08 noch kein Titel vorliegt, aber ein Unterhaltsverfahren anhängig ist, gilt als Spezialvorschrift § 36 Nr. 4+5 EGZPO-E. Es besteht die Möglichkeit der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Dabei ist der geltende Rechtszustand im jeweiligen Unterhaltszeitraum maßgeblich. Das bedeutet bei einem Unterhaltsverfahren, im Rahmen dessen Unterhalt ab dem 01.05.07 verlangt wird und am 01.01.08 noch läuft, dass der Unterhaltsanspruch vom 01.05.07 bis 31.12.07 nach Altem Recht zu beurteilen ist und der Zeitraum danach, nach Neuem Recht.

 

Fachanwältinnen Astrid Dahmen und Irene Dischke - Dez 2007

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