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Aktuelle Rechtsprechung zum Thema Mobbing

A. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG ZUM MOBBING

Leit- und Orientierungssätze der Richterinnen und Richter
(teilweise mit Anmerkung der Rechtsanwältinnen):

 

I. Kein Mobbing durch nicht systematische Äußerungen des Arbeitgebers

Urteil des Landesarbeitsgericht Nürnberg vom 05.09.2006 Az: 6 Sa 537

1. Verschiedene Äußerungen des Arbeitgebers, die die Arbeitsleistung kritisieren und dem Arbeitnehmer Sanktionen bei Fehlleistungen ankündigen, rechtfertigen noch keine Schmerzensgeldansprüche wegen Persönlichkeitsverletzung oder Mobbing.

2. Dies gilt auch dann, wenn Bemerkungen wie „der Arbeitnehmer fahre den Lkw wie ein Schwein“ keine systematische, gegen die Persönlichkeit gerichtete Zielsetzung aufweisen.

3. Auch Ankündigungen oder Drohungen gegenüber dem bereits erkrankten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber werde dafür Sorge tragen, dass der Arbeitnehmer keinen Fuß mehr in einen Lkw setzen werde, stellen keine ein Schmerzensgeld rechtfertigende Persönlichkeitsverletzung dar.

 

II. Mobbing setzt im Wesentlichen die Einseitigkeit der Handlungen voraus

Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.08.2007 Az: 11 Sa 302/07

1. Das grundsätzliche Recht des Arbeitgebers, Arbeitnehmer zu kritisieren, ist durch Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gedeckt.

2. Reagieren Vorgesetzte und Kollegen auf eine mangelhafte Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers negativ, so stellt eine derartige Reaktion ohne weiteres noch kein Mobbing dar.

3. Ein wechselseitiger Eskalationsprozess, der keine klare Täter-Opfer-Beziehung erkennen lässt, steht regelmäßig der Annahme eines Mobbings-Sachverhalts entgegen.

 

III. Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entlassung seines ihn mobbenden Vorgesetzten

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 25.10.2007 – 8 AZR 593/06

1. Führt ein schuldhaftes dienstliches Verhalten eines Vorgesetzen dazu, dass ein ihm unterstellter Mitarbeiter psychisch erkrankt, so hat der Mitarbeiter gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld), wenn sich der Arbeitgeber des Vorgesetzten als Erfüllungsgehilfen bedient.

2. Die Beurteilung, ob ein Gesamtverhalten eines Vorgesetzten als eine einheitliche Verletzung von Rechten des unterstellten Arbeitnehmers zu qualifizieren ist oder ob einzelne Handlungen oder Verhaltensweisen des Vorgesetzten für sich genommen oder in der Gesamtschau einen rechtsverletzenden Charakter haben, unterliegt der revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren tatrichterlichen Würdigung.

Die Entlassung eines Vorgesetzten kann im Regelfall nicht verlangt werden, selbst wenn dieser durch fachliche Herabwürdigung schuldhaft eine psychische Krankheit herbeigeführt hat. Der Kläger, Erster Oberarzt, klagte gegen seinen Arbeitgeber auf Entlassung seines Vorgesetzten, des Chefarztes. Obwohl das Gericht dem Kläger ein Schmerzensgeld dem Grunde nach zusprach (Chefarzt war Erfüllungsgehilfe der Beklagten), kam es zu dem Ergebnis, dass die Beklagte den Chefarzt nicht entlassen muss. Einen Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz, an dem er dem Chefarzt nicht mehr unterstellt wäre, hat der Kläger nur dann, wenn ein solcher auch vorhanden ist.

IV. Feststellungsinteresse am Zurückbehaltungsrecht wegen Mobbings

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 23.01.2007 Az: 9 AZR 557/06

1. Der Arbeitnehmer hat ein Feststellungsinteresse i.S. des § 256 I ZPO an einer Klage auf Feststellung,
dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung zusteht.

2. Begründet der Arbeitnehmer sein mit der Klage geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht damit,
er werde bei der Arbeit "gemobbt", so hat er die konkreten Tatsachen anzugeben.

Die Entscheidung gibt dem Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit, darauf zu klagen, dass ihm wegen Mobbings ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung zusteht, d.h., er kann feststellen lassen, dass er während des andauernden Mobbings die Arbeit verweigern kann ohne auf seinen Lohn verzichten zu müssen.

Allerdings hat das BAG festgestellt, dass im Antrag nicht einfach nur „wegen Mobbings“ ein Zurückbehaltungsrecht begehrt werden kann, sondern dass die einzelnen Mobbinghandlungen, aufgrund deren dieses Recht besteht, bezeichnet werden müssen, da der Antrag sonst zu unbestimmt ist.

B. Lehrer Mobbing mit Hilfe von Internetportalen – eine strafrechtliche Betrachtung

Beitrag von RAin Linn Kreutzkamp, Interessenschwerpunkt: IT-Recht Beitrag von RAin Linn Kreutzkamp, Interessenschwerpunkt: IT-Recht

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