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Aktuelle Rechtsprechung zum Thema KündigungsschutzrechtLeit- und Orientierungssätze der Richterinnen und Richter
I. Verdachtskündigung aufgrund schwerwiegender Pflichtverletzung
1. Nicht nur eine erwiesene erhebliche Vertragspflichtverletzung, sondern auch schon der dringende, schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung mit Bezug zum Arbeitsverhältnis oder einer Verletzung von erheblichen arbeitsvertraglichen Pflichten kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber einem verdächtigen Arbeitnehmer darstellen. 2. An die Darlegung und Qualität der schwerwiegenden Verdachtsmomente sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, weil bei einer Verdachtskündigung immer die Gefahr besteht, dass ein „Unschuldiger“ betroffen ist.
II. Verdachtskündigung- keine zu hohen Anforderungen an die Arbeitnehmeranhörung
Kündigt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aufgrund eines Verdachts, so reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer zuvor über den erhobenen Vorwurf so unterrichtet wurde, dass er dazu Stellung nehmen konnte. Überzogene Anforderungen sind an die Anhörung nicht zu stellen.
III. Außerordentliche Kündigung wegen anderweitiger Erwerbstätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit
In dieser sehr aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass eine außerordentliche Kündigung in einem solchen Fall gerechtfertigt sein kann, denn diese anderweitige Tätigkeit kann ein Hinweis darauf sein, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgespielt hat. Außerdem könne eine pflichtwidrige Verzögerung der Heilung vorliegen.
IV. Kündigung wegen personenbedingter Minderleistung
1. Eine Kündigung wegen personenbedingter Minderleistungen ist nur berechtigt, wenn auch zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass keine Besserung der Arbeitsleistung erwartet werden kann; hierfür kann der erfolglose Ausspruch einer Abmahnung Indiz sein. 2. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert es, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung alles Zumutbare unternimmt, um die Ursache der Minderleistung zu erforschen und entsprechende Hilfestellungen zu versuchen. Daher kann der Arbeitgeber nicht offen lassen, ob beim Fahrer Lade-, Lese- oder Orientierungsprobleme für die regelmäßigen Verspätungen ursächlich sind. 3. Der Arbeitgeber muss schließlich nachvollziehbar darstellen und gegebenenfalls beweisen, dass und warum zumutbare Organisations- und Abhilfemaßnahmen nicht versucht worden sind oder erfolglos geblieben wären.
V. Kündigung wegen Spesenbetrugs
Ein Spesenbetrug und ein Arbeitszeitbetrug können selbst dann als Grund zur fristlosen Entlassung ausreichen, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall mit geringen finanziellen Auswirkungen handelt.
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